§ 336 Erzwingung von Sicherheiten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/336#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/336#abs-2 (2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.